Soweit nach den §§ 56 bis 58 eine Rechtsfolge davon abhängt, wann ein Recht erworben worden ist, gilt in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Rechtserwerb als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Rechtsvorgänger das Recht erworben hat.
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AuslSchuldAbkAG § 60
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
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