AuslSchuldAbkAG § 69

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Entschädigungspflichtig ist im Falle des § 63 Abs. 1 das Land, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz zu dem Zeitpunkt hat, in dem erstmalig eine Entschädigungsleistung nach § 63 Abs. 2 fällig wird, in den Fällen des § 64 Abs. 1 und des § 65 das Land, in dem das Grundstück belegen ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von