AuslSchuldAbkAG § 74

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Soweit die §§ 63 bis 73 auf Vorschriften in den §§ 56 bis 58 Bezug nehmen, gelten sie entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948 durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gesichert war.

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