AuslSchuldAbkAG § 80

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1) Entscheidungen nach § 76 werden nur auf Antrag des Schuldners erlassen.

(2) Der Schuldner hat in seinem Antrag in den Fällen des § 76 Abs. 1 und des § 76a die Willenserklärungen, deren Abgabe durch die Entscheidung ersetzt werden soll, und im Falle des § 76 Abs. 2 die begehrte gerichtliche Maßnahme bestimmt zu bezeichnen. Er hat seinem Antrage die Anleihebedingungen, eine Ausfertigung des Regelungsangebotes und, falls auf Grund dieses Angebotes ein Vertrag zustande gekommen ist, eine Ausfertigung des Vertrages beizufügen. Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten, hat er auch Beweisunterlagen dafür beizubringen, daß diese Vorschriften erfüllt sind und daß die in § 82 vorgesehene Bekanntmachung erfolgt ist.

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