AuslSchuldAbkAG § 87

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Die gerichtliche Entscheidung nach § 76 wird erst wirksam, nachdem sie allen Beteiligten gegenüber rechtskräftig geworden ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von