AuslSchuldAbkAG § 89

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371).

(2) Für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges wird vom Schuldner die dreifache Gebühr (§ 26 der Kostenordnung) erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 24 Abs. 2 der Kostenordnung; er wird in jedem Falle von Amts wegen festgesetzt.

(3) Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 86) bestimmt sich nach § 123 der Kostenordnung, jedoch wird das Sechsfache der dort vorgesehenen Sätze erhoben.

(4) Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Kosten können nicht angefochten werden.

(5) Der Schuldner hat die Kosten (einschließlich angemessener Anwaltskosten), die dem Treuhänder und einem sonstigen nach den Anleihebedingungen Berechtigten erwachsen sind, zu erstatten, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte dieser Beteiligten erforderlich waren. Die Kosten werden von dem Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

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