AuslSchuldAbkAG § 92

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1) Soweit ein Kreditinstitut Sicherheiten, die es von einem Kunden erhalten hat, gemäß Nummer 6 des Kreditabkommens treuhänderisch für einen ausländischen Bankgläubiger zu halten berechtigt ist, geht das Recht an den Sicherheiten auf den ausländischen Bankgläubiger über, sobald das Kreditinstitut die Anzeige an den ausländischen Bankgläubiger absendet, es halte für letzteren treuhänderisch die Sicherheiten.

(2) Soweit der ausländische Bankgläubiger aus den Sicherheiten befriedigt wird, erlischt auch die entsprechende Forderung des Kreditinstituts gegen den Kunden.

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