Ist eine Schuld durch Bürgschaft, Garantie, Indossament oder Kreditversicherung gesichert, so wird der Bürge, Garant, Indossant oder Kreditversicherer im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht deshalb von seiner Verpflichtung frei, weil nach Inkrafttreten des Kreditabkommens die Laufzeit der Schuld verlängert, ihre Fälligkeit hinausgerückt oder ihre Form geändert wird.
AuslSchuldAbkAG § 94
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
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