Die Bestimmungen der §§ 90 bis 97 gelten sinngemäß für Abkommen, die zum Zwecke der Erneuerung oder Verlängerung des Kreditabkommens abgeschlossen werden.
AuslSchuldAbkAG § 98
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Referenzen
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