Aussteller, Treuhänder und Zahlungsagenten dürfen auf Grund nicht anerkannter Auslandsbonds nur die Leistungen gewähren, zu denen sie nach diesem Gesetz verpflichtet sind.
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AuslWBG § 14 Leistungsverbot
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
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