AuslWBG § 19 Stichtag

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Als Stichtag im Sinne dieses Gesetzes gilt für die im Verzeichnis der Auslandsbonds aufgeführten Arten von Auslandsbonds der erste Tag nach dem Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes.

(2) und (3) ...

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von