AuslWBG § 26 Zurücknahme der Anmeldung

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur zurücknehmen, solange der Auslandsbevollmächtigte noch nicht über sie entschieden hat.

(2) Der Auslandsbevollmächtigte benachrichtigt die Prüfstelle, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Zurücknahme der Anmeldung und gibt den Auslandsbond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.

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