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AuslWBG § 4 Feststellungsbescheide

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

Für einen Auslandsbond, der vernichtet ist oder der aus einem anderen Grund von keinem Anmeldeberechtigten zur Anerkennung vorgelegt werden kann, wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungsverfahren ein Feststellungsbescheid erteilt, wenn der Auslandsbond nach § 10 angemeldet und wenn festgestellt wird, daß der Anmelder als rechtmäßiger Erwerber im Sinne des § 38 Abs. 3 gilt. Der Feststellungsbescheid gewährt die in § 53 bezeichneten Entschädigungsansprüche.

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