Für einen Auslandsbond, der vernichtet ist oder der aus einem anderen Grund von keinem Anmeldeberechtigten zur Anerkennung vorgelegt werden kann, wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungsverfahren ein Feststellungsbescheid erteilt, wenn der Auslandsbond nach § 10 angemeldet und wenn festgestellt wird, daß der Anmelder als rechtmäßiger Erwerber im Sinne des § 38 Abs. 3 gilt. Der Feststellungsbescheid gewährt die in § 53 bezeichneten Entschädigungsansprüche.
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AuslWBG § 4 Feststellungsbescheide
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
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