Die Prüfstelle legt die Anmeldung nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen mit ihrer Stellungnahme der für den Sitz des Ausstellers zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung vor,
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wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 44 Abs. 1 nicht für gegeben hält oder - 2.
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wenn sie im Falle des § 44 Abs. 1 nicht selbst anerkennt oder - 3.
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wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird oder - 4.
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wenn wegen desselben Auslandsbonds mehrere Anmeldungen vorliegen oder für den angemeldeten Auslandsbond bereits ein Feststellungsbescheid erteilt ist oder - 5.
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wenn die Bankaufsichtsbehörde die Vorlage angeordnet hat oder - 6.
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wenn die Anmeldung eigene Bestände des als Prüfstelle tätigen Kreditinstituts betrifft.