Die Bundesregierung kann das in den Fällen der §§ 55 bis 57 zu beobachtende Verfahren durch Rechtsverordnung näher regeln.
AuslWBG § 58 Durchführungsvorschriften
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
Referenzen
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