Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der §§ 63, 64 erlassen, insbesondere Richtsätze für die vom Aussteller zu erstattenden Aufwendungen festsetzen und die Durchführung der vom Aussteller zu leistenden Zahlungen sowie die Erhebung der Verwaltungsabgabe im einzelnen regeln.
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AuslWBG § 65 Durchführungsvorschriften
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
Referenzen
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