Die nach diesem Gesetz ergangenen, einer Anfechtung nicht mehr unterliegenden Entscheidungen über die Anerkennung eines Auslandsbonds und die Feststellung des rechtmäßigen Erwerbs an einem Auslandsbond binden Gerichte und Verwaltungsbehörden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
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AuslWBG § 66 Bindende Wirkung der Entscheidungen
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
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