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AVAG 2001 § 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten

Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (26. Zivilsenat) - 26 W 11/20
17. Juli 2020
26 W 11/20 17. Juli 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 88/15
13. Juni 2017
25 W 88/15 13. Juni 2017