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AVBWasserV § 34 Gerichtsstand

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens.

(2) Das gleiche gilt,

1.
wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
2.
wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 13/23
29. August 2023
4 L 13/23 29. August 2023
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 AR 150/23 e
20. Juli 2023
101 AR 150/23 e 20. Juli 2023