AWaffV § 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

(1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:

Linke Seite: Rechte Seite: 1. Laufende Nummer der Eintragung 4. Datum des Abgangsoder der Kenntnis des Verlustes 2. Datum der Fertigstellung     3. Herstellungsnummer 5. Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes     6. Sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums     7. Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige

Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind.

(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:

Linke Seite: Rechte Seite: 1. Laufende Nummer der Eintragung 7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes 2. Datum des Eingangs     3. Waffentyp 8. Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes 4. Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind 9. Sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums 5. Herstellungsnummer     6. Name und Anschrift des Überlassers 10. Sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundeskriminalamt.

(3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 als fertiggestellt,

1.
sobald sie nach § 3 des Beschussgesetzes geprüft worden ist,
2.
wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Verkauf vorrätig gehalten wird.

(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6 kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,

1.
mit Zündnadelzündung,
2.
mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt,
3.
mit Lunten- oder Funkenzündung.

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