Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet oder an ihr teilnimmt, - 2.
-
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt, - 3.
-
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht überwacht, - 4.
-
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt, - 5.
-
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, - 6.
-
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 das dort genannte Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 7.
-
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, - 8.
-
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt, - 9.
-
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte nicht untersagt, - 10.
-
entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt, - 11.
-
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schießstätte betreibt oder benutzt, - 12.
-
entgegen § 13 Absatz 2 eine Waffe oder Munition nicht richtig aufbewahrt, - 13.
-
entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition aufbewahrt, - 14.
-
entgegen § 17 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, oder § 24 Abs. 3 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 15.
-
entgegen § 17 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, das Buch oder ein Karteiblatt nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, - 16.
-
entgegen § 17 Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, das Buch oder ein Karteiblatt nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, - 17.
-
entgegen § 17 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1, oder § 24 Abs. 4 Satz 2 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, - 18.
-
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das Übungsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 19.
-
entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer Veranstaltung zulässt, - 20.
-
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse nicht oder nicht rechtzeitig überzeugt, - 21.
-
entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, - 22.
-
entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder - 23.
-
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines Lehrgangs oder einer Schießübung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt.