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AwSV § 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.

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