Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
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AwSV § 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
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