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AwSV § 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Abweichend von § 18 Absatz 1 bis 3 ist die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe in Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auszugestalten.

(2) Einwandige Anlagen mit flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgestattet sein. Anlagen zur Lagerung von festen Gärsubstraten oder festen Gärresten müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Lagerfläche verfügen; sie bedürfen keines Leckageerkennungssystems.

(3) Anlagen, bei denen Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können, sind mit einer Umwallung zu versehen, die das Volumen zurückhalten kann, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, mindestens aber das Volumen des größten Behälters; dies gilt nicht für die Lageranlagen für feste Gärsubstrate oder feste Gärreste. Einzelne Anlagen nach § 2 Absatz 14 können mit einer gemeinsamen Umwallung ausgerüstet werden.

(4) Unterirdische Behälter, Rohrleitungen sowie Sammeleinrichtungen, in denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe angestaut werden, dürfen einwandig ausgeführt werden, wenn sie mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sind und den technischen Regeln entsprechen.

(5) Unterirdische Behälter, bei denen der tiefste Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sowie unterirdische Behälter in Schutzgebieten sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigesystem auszuführen.

(6) Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zulässig.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart (6. Kammer) - 6 K 5636/21
7. November 2023
6 K 5636/21 7. November 2023
GeB vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 7 K 21.520
7. Juli 2022
B 7 K 21.520 7. Juli 2022
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 KN 67/14
20. Dezember 2017
13 KN 67/14 20. Dezember 2017
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1169/13
12. März 2015
10 S 1169/13 12. März 2015
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 473/14
11. Dezember 2014
10 S 473/14 11. Dezember 2014