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AWV 2013 § 7 Boykotterklärung

Außenwirtschaftsverordnung

Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch

1.
der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
2.
der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Kapitels 2 des Vertrags über die Europäische Union oder
3.
die Bundesrepublik Deutschland
wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 11 U 116/19
2. März 2020
11 U 116/19 2. März 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat) - 16 U 209/17
25. September 2018
16 U 209/17 25. September 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (1. Kammer) - 1 K 675/12.F
29. November 2012
1 K 675/12.F 29. November 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (1. Kammer) - 1 K 536/10.F
27. Mai 2010
1 K 536/10.F 27. Mai 2010