AZRG-DV Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2012 - 2047;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten – ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen – angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Insbesondere ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Soweit in Spalte C und Spalte D der Tabelle zu Personenkreis (1) eine Unterteilung der die Daten übermittelnden oder empfangenden Stellen nach römischen Ziffern vorgenommen wurde, dient dies dazu, innerhalb der Zeilen für die Personenkreise (2) und (3) einfacher auf die jeweiligen Stellen zu verweisen. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.
Abschnitt I
Allgemeiner Datenbestand
AA1*)B**)CD1
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 1(1)§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-GesetzesBezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen
I)
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundes-
polizeibehörde
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– ermittlungsführende Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
II)
– alle übrigen übermit-
telnden Stellen
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– Behörden anderer
Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a
– deutsche Auslands-
vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundes-
amt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesamt für Justiz
– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden (sofern Daten aus einem der in § 19 Absatz 1 des AZR-Gesetzes genannten Anlässe übermittelt worden sind)
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– alle übrigen öffent-
lichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a
– nichtöffentliche Stel-
len zu Spalte A Buchstabe a
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 1(2)– wie vorstehend –
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-GesetzesBezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen– wie vorstehend zu Personenkreis (1) in Spalte D –– wie vorstehend –§ 3 Absatz 4 Nummer 1(3)– wie vorstehend –
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-GesetzesBezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen– wie vorstehend –
AA1*)B**)CD2
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 2(1)§§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde
(AZR-Nummer)
– Zuspeicherung durch die RegisterbehördeI)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
II)
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– alle übrigen öffentlichen Stellen
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 2(2)§§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde
(AZR-Nummer)
– Zuspeicherung durch die Registerbehörde– wie vorstehend –§ 3 Absatz 4 Nummer 2(3)
§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18
Absatz 1, § 21 des AZR-
Gesetzes
Geschäftszeichen der Registerbehörde
(AZR-Nummer)
– Zuspeicherung durch die Registerbehörde– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
AA1*)B**)CD3
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 4(1)§ 6 des AZR-Gesetzes§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-GesetzesGrundpersonalien
I)
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Aufnahmeeinrichtungen
– mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Polizeivollzugsbehörden der Länder
– ermittlungsführende Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
II)
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– Staatsangehörigkeitsbehörden
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– Behörden anderer
Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
– deutsche Auslands-
vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)Familienname(7)b)Geburtsname(7)c)Vornamen(7)d)Schreibweise der Namen nach deutschem Recht(7)e)Geburtsdatum(7)f)Geburtsort und -bezirk(7)g)Geschlecht(7)h)Staatsangehörigkeiten(7)
)
– in Angelegenheiten
der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Ab-
schirmdienst
– Meldebehörden
– alle öffentlichen
Stellen für die Einstellung von Suchvermerken
)
– Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A Buchstabe e (nur
Monat und
Jahr der Geburt), g und h
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
II)
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Meldebehörden
– sonstige öffentliche
Stellen
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– nichtöffentliche
Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 4(2)– wie vorstehend –
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
Grundpersonalien
– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken
– wie vorstehend –– wie vorstehend –§ 3 Absatz 4 Nummer 4(3)– wie vorstehend –
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18
Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes
Grundpersonalien– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen– wie vorstehend –
AA1*)B**)CD3a
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1(1)§§ 15, 17a, 18a bis 18e, 24a des AZR-Gesetzesa)
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile
– Familienname
– Vornamen
(7)
–
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis j
–
Aufnahmeeinrichtungen
–
die für die Unterbrin-
gung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis l
–
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis j
–
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis j
–
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis j
–
Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c
–
Ausländerbehörden
und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
–
Aufnahmeeinrichtungen
–
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
–
Bundeskriminalamt
–
Landeskriminalämter
–
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des Bundes und der Länder
–
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
–
Staatsanwaltschaften
–
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
–
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
–
Bundesagentur für
Arbeit zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j
–
die für die Durchfüh-
rung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j
b)
Staat, aus dem die
Einreise unmittelbar
in das Bundesgebiet erfolgt ist
(7)c)Anschrift im Bundesgebiet(7)d)Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes(7)e)Telefonnummern(7)f)E-Mail-Adressen(7)g)zuständige Aufnahmeeinrichtung(7)h)zuständige Ausländerbehörde(7)i)zuständiges Bundesland(7)j)Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und endgültig zuständiges Jugendamt(7)k)
Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes
– Ort
– Datum
Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes
– Ort
– Datum
(7)ka)die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen(7)l)
Durchführung von
Impfungen
– Art
– Ort
– Datum
(7)
–
Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l
–
für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l
–
Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c
–
für den öffentlichen
Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, c, e, f, k, ka und l
–
Jugendämter zu
Spalte A Buchstabe a, c, e bis l
–
Gerichte zu Spalte A
Buchstabe c
–
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
AA1*)B**)CD4
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5(1)
Übermittlung/Weitergabe nach den §§ 5, 14 bis 19, 21, 23 oder 24a des
AZR-Gesetzes:
Weitere Personalien
I)
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i
– mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f
– in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i
– ermittlungsführende Polizeibehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d
– Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a, b und d
– Gerichte zu Spalte A
Buchstabe a, b und d
– Verfassungsschutzbe-
hörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d
II)
– Bundeskriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a, b und d
– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b und d
– Zollkriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a, b und d
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d
I)
– Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis i
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis i
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i
– Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a bis i
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe a bis i
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i
– deutsche Auslands-
vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren zu Spalte A Buchstabe a bis i
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
II)
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichts-
a)
abweichende Namensschreibweisen
– Familienname
– Geburtsname
– Vorname
(7)b)
andere Namen
– Genanntname
– Künstlername
– Ordensname
– nicht definierter Name
(7)c)frühere Namen*(7)d)
Aliaspersonalien
– Familienname
– Geburtsname
– Vornamen
– Geburtsdatum
– Geburtsort und
-bezirk
– Geschlecht
– Staatsangehörig-
keiten
(7)e)Familienstand(7)f)
Angaben zum Ausweispapier
– Passart
• Reisepass
• Reisedokument
• sonstige Passersatzpapiere
– Passnummer
– ausstellender Staat
(7)g)letzter Wohnort im Herkunftsland(7)h)freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit(7)i)Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners(7)
– Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d
– in Angelegenheiten
der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, b und d
– Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d
– Militärischer Ab-
schirmdienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d
– alle öffentlichen Stel-
len für die Einstellung von Suchvermerken
zu Spalte A Buchstabe a, b und d
behörden zu Spalte A
Buchstabe a bis i
– Bundeskriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a bis i
– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis i
– Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis i
– Gerichte zu Spalte A
Buchstabe a bis i
– Bundesamt für Justiz
zu Spalte A Buchstabe a, b und d
– Zollkriminalamt zu
Spalte A Buchstabe a bis d
– Behörden der Zollver-
waltung zu Spalte A Buchstabe a bis d und f
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f
– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d und f
– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d und f
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f und h
– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c
– Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A Buchstabe e und i
– alle übrigen öffent-
lichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 5(2)– wie vorstehend –
– die zu Personenkreis (1)
in Spalte C Nummer I
genannten Stellen
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d
– wie vorstehend –Weitere Personalien– wie vorstehend –§ 3 Absatz 4 Nummer 5(3)– wie vorstehend –– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:Weitere Personalien– wie vorstehend –
– die zu Personenkreis (1)
in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i
* Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.
AA1*)B**)CD5
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 5a§§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26 des AZR-Gesetzes– Lichtbild(1)(7)
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– ermittlungsführende Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken
– alle öffentlichen Stellen mit Ausnahme des Statistischen Bundesamtes
– nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
AA1*)B**)CD5a
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1§§ 15, 17a, 21 des AZR-Gesetzes Erkennungsdienstliche Daten nach § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 19 Absatz 2 des Asylgesetzes sowie nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes
–
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
–
Aufnahmeeinrichtungen
–
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
–
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
–
Polizeivollzugsbe-
hörden der Länder
–
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
–
Aufnahmeeinrichtungen
–
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
–
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
–
Bundeskriminalamt
–
Landeskriminalämter
–
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des Bundes und der Länder
–
Staatsanwaltschaften
–
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
–
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
–
die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, Referenznummer
AA1*)B**)CD6
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6(1)§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-GesetzesZuzug/Fortzug
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a
– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h
– alle Stellena)Ersteinreise in das Bundesgebiet am(5)b)Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am(5)c)Zuzug von unbekannt am(5)d)Fortzug ins Ausland am(5)e)Fortzug nach unbekannt am(5)f)verstorben am(5)g)Wiederzuzug aus dem Ausland am(5)h)nicht mehr aufhältig seit(5)§ 3 Absatz 4 Nummer 6(2)– wie vorstehend –Zuzug/Fortzug– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –§ 3 Absatz 4 Nummer 6(3)– wie vorstehend –
§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des
AZR-Gesetzes
Zuzug/Fortzug– wie vorstehend –
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– wie vorstehend ohne Buchstabe h –
AA1*)B**)CD7
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6(1)§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes– als Flüchtling im Ausland anerkannt(5)
–
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
–
Ausländerbehörden
–
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
–
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
–
Bundespolizei
–
andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
–
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
–
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
–
Bundeskriminalamt
–
Landeskriminalämter
–
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
–
Staatsanwaltschaften
–
Gerichte
–
Bundesagentur für
Arbeit
–
Behörden der Zoll-
verwaltung
–
Träger der Sozialhilfe
und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
–
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
–
Jugendämter
–
deutsche Auslands-
vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
–
Statistisches Bundes-
amt
–
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
AA1*)B**)CD8
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
(1)
§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-GesetzesAsyl
–
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis w
–
Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe g, l, r bis t
–
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a
–
Bundespolizei zu
Spalte A Buchstabe a
–
Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a
I)
–
Ausländerbehörden
–
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
–
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
–
Bundespolizei
–
andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
–
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
–
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
–
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
–
deutsche Auslands-
vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
–
Statistisches Bun-
desamt
–
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
II)
–
für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
a)Asylgesuch geäußert am(5)b)Asylantrag gestellt am(1)c)Asylantrag erneut gestellt am(1)d)Asylantrag abgelehnt am(3)e)als Asylberechtigter anerkannt am(3)f)Anerkennung widerrufen/zurückgenommen am(3)g)Anerkennung erloschen am(5)h)Asylverfahren eingestellt am(3)i)Asylverfahren auf andere Weise erledigt am(6)j)Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuerkannt am(3)k)Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am(3)l)Flüchtlingseigenschaft erloschen am(5)m)subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt am(3)n)subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG widerrufen/zurückgenommen am(3)o)Asylantrag vor Einreise gestellt am(1)p)Asylantrag vor Einreise erneut gestellt am(1)q)Asylantrag vor Einreise abgelehnt am(1)r)Aufenthaltsgestattung seit(6)s)Aufenthaltsgestattung erloschen am(6)t)Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung(7)
–
Bundeskriminalamt
–
Landeskriminalämter
–
sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
–
Staatsanwaltschaften
–
Gerichte
–
Behörden der Zoll-
verwaltung
–
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
–
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
–
die für die Durch-
führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
–
Jugendämter
–
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
u)über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am(2)v)Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) erfolgt am(5)w)Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am(2)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 2
(2)Asyl
– wie vor-
stehend –
–
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis e, g bis j, l bis s
–
Ausländerbehörden zu
Spalte A Buchstabe f, q bis s
– wie vorstehend –
– wie vorstehend ohne
die Buchstaben a und u bis w –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3
und 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 2
(3)§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-GesetzesAsyl
– wie vor-
stehend –
– wie vorstehend –
–
nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend ohne
die Buchstaben a und u bis w –
AA1*)B**)CD8a
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 2 Nummer 3
in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
(1)
§§ 15, 17a, 18a bis 18e des AZR-GesetzesBescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gemäß § 63a des Asylgesetzes(7)
–
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
–
Aufnahmeeinrichtungen
–
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
–
Meldebehörden
–
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
–
Aufnahmeeinrichtungen
–
Bundespolizei und
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
–
Polizeivollzugsbehörden der Länder
–
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
–
Träger der Sozialhilfe zu
Spalte A Buchstabe a
–
für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a
–
Bundesagentur für
Arbeit zu Spalte A Buchstabe a
–
die für die Durchfüh-
rung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a
–
für den öffentlichen
Gesundheitsdienst
zuständige Behörden
–
Jugendämter
–
Bundeskriminalamt
–
Landeskriminalämter
–
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
–
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässig-keitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
–
Meldebehörden
–
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)
Seriennummer
(AKN-Nummer)
b)Ausstellungsdatumc)Gültigkeitsdauer
AA1*)B**)CD8b
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3
in Verbindung mit § 2
Absatz 1a Nummer 2 und 3
(1)
§§ 15, 17a, 21 des AZR-Gesetzesa)unerlaubt eingereist(7)
–
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
–
mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute
Behörden
–
Aufnahmeeinrichtungen
–
Bundeskriminalamt
–
Landeskriminalämter
–
Zollkriminalamt
–
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
–
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
–
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
–
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
–
Bundespolizei
–
andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
–
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
–
Bundeskriminalamt
–
Landeskriminalämter
–
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
–
Staatsanwaltschaften
–
deutsche Auslandsver-
tretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
–
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach
–
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
b)unerlaubt aufhältig seit(7)§ 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
AA1*)B**)CD9
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3
§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des
AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus
–
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute öffent-
liche Stellen
I)
–
Ausländerbehörden und mit der Durch-
führung ausländer-
rechtlicher Vorschrif-
ten betraute öffent-
liche Stellen
–
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
–
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
–
Bundespolizei
–
andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
–
oberste Bundes-
und Landesbehörden, die mit der Durchführung
ausländer-, asyl-
und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe
betraut sind
–
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes
–
deutsche Auslands-
vertretungen und
andere öffentliche Stellen im Visa-
verfahren
–
Statistisches Bun-
desamt zu Spalte A
Buchstabe a bis d,
i bis l
–
Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufga-
a)vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit(5)b)
Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels
abgelehnt am
(3)c)
Aufenthaltstitel
zurückgenommen am
widerrufen am
erloschen am
(3)d)heimatloser Ausländer(6)e)Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt am(1)*f)
Antrag auf Verlängerung eines
Aufenthaltstitels gestellt am
(1)*g)
Bescheinigung über die Wirkung
der Antragstellung
(Fiktionsbescheinigung)
ausgestellt am
(7)h)Nummer des Aufenthaltstitels(7)i)Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigungaa)
Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/
keine Arbeitgeberbindung
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
(5)*bb)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am(5)*j)Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeitaa)
Selbständige Tätigkeit
erlaubt am
befristet bis
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
(1)(2)*bb)
Beschäftigung
erlaubt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf
Arbeitgeberbindung/
keine Arbeitgeberbindung
weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen
(2)*
ben nach § 28 Ab-
satz 1 Satz 2 Num-
mer 2 des Geld-
wäschegesetzes
II)
–
für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luft-
sicherheitsgesetzes zuständige Luft-
sicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des
Atomgesetzes zu-
ständige atomrecht-
liche Genehmigungs- und Aufsichtsbehör-
den
–
Bundeskriminalamt
–
Landeskriminalämter
–
sonstige Polizei-
vollzugsbehörden
–
Staatsanwaltschaften
–
Gerichte
–
Behörden der Zoll-
verwaltung
–
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
–
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
–
die für die Grund-
sicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
–
Jugendämter
k)
zustimmungsfreie Beschäftigung bis
festgestellt am
(2)*l)
zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts
festgestellt am
(2)m)Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit(5)*Visum nach § 18c AufenthG amn)Einreise und Aufenthalt nach § 16a AufenthG
–
Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstaben n
bis p jeweils die
Ziffern aa
–
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstaben n bis p
jeweils die
Ziffern bb
aa)Ablehnung am(2)*bb)Bescheinigung(2)*ausgestellt amo)Einreise und Aufenthalt nach § 19c Absatz 1 AufenthGaa)Ablehnung am(2)*bb)Bescheinigung(2)*ausgestellt amp)Einreise und Aufenthalt nach § 20a AufenthGaa)Ablehnung am(2)*bb)Bescheinigung(2)*ausgestellt am§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4Aufenthaltsstatus(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a bis c, e bis h –§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-GesetzesAufenthaltsstatus(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –
–
nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a bis c, e bis h –
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD9a
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1§§ 15, 17a, 18a, 18b, 24a des AZR-GesetzesDaten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung
(1)
–
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
–
Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis e
–
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
–
Bundesagentur für
Arbeit
–
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
–
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
–
Aufnahmeeinrichtungen
–
Bundespolizei und
andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
–
Bundeskriminalamt
–
Landeskriminalämter
–
sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden des
Bundes und der Länder
–
Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
–
Bundesagentur für
Arbeit
–
Träger der Sozialhilfe
–
für die Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
–
die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
–
Behörden der Zoll-
verwaltung
–
Staatsanwaltschaften
–
oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
–
für die Zuverlässigkeits-
überprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
–
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)Schulbildung(7)b)Studium(7)c)Ausbildung(7)d)Beruf(7)e)Sprachkenntnisse(7)f)Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes(7)g)Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes(7)
AA1*)B**)CD10
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3
§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des
AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel
–
Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
–
Ausländerbehörden
–
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
–
Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
–
Bundespolizei
–
andere mit der poli-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
–
oberste Bundes-
und Landesbehörden, die mit der Durchführung
ausländer-, asyl-
und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe
betraut sind
–
sonstige Polizei-
vollzugsbehörden der Länder
–
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 18 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes
–
deutsche Auslands-
vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
–
Statistisches
Bundesamt
–
Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben nach § 28 Ab-
satz 1 Satz 2 Num-
mer 2 des Geld-
wäschegesetzes
II)
–
für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luft-
sicherheitsgesetzes zuständige Luft-
sicherheitsbehörden
a)
Aufenthalt zum Zweck der
Ausbildung nach
aa)
§ 16 Absatz 1 AufenthG
(Studium)
erteilt am
(2)*befristet bisbb)
§ 16 Absatz 6 AufenthG
(bedingte Zulassung Studium, bedingte oder unbedingte Zulassung Teilzeitstudium, studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium, studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium)
erteilt am
(2)*befristet biscc)
§ 16 Absatz 7 AufenthG
(Studienbewerbung)
erteilt am
(2)*befristet bisdd)
§ 16 Absatz 9 AufenthG
(Studium für in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten)
erteilt am
(2)*befristet bisee)
§ 16b Absatz 1 AufenthG
(Sprachkurse, Schulbesuch)
erteilt am
(2)*befristet bisff)
§ 17 Absatz 1 AufenthG
(sonstige betriebliche
Ausbildungszwecke)
erteilt am
(2)*befristet bisgg)
§ 17a Absatz 1 AufenthG
(Durchführung einer Bildungsmaßnahme)
erteilt am
(2)*befristet bishh)
§ 17a Absatz 5 AufenthG
(Ablegung einer Prüfung)
erteilt am
(2)*
und für die Zuverläs-
sigkeitsüberprüfung nach § 12b des
Atomgesetzes zu-
ständige atomrecht-
liche Genehmigungs- und Aufsichtsbehör-
den
–
Bundeskriminalamt
–
Landeskriminalämter
–
sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
–
Staatsanwaltschaften
–
Gerichte
–
Behörden der Zoll-
verwaltung
–
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
–
Bundesagentur für
Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
–
die für die Durch-
führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
–
Jugendämter
befristet bisii)
§ 17b Absatz 1 AufenthG
(Studienbezogenes Prak-
tikum EU)
erteilt am
(2)*befristet bisb)Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nachaa)
§ 16 Absatz 5 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach
Studium)
erteilt am
(2)*befristet bisbb)
§ 16b Absatz 3 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach schulischer qualifizierter Berufsausbildung)
erteilt am
(2)*befristet biscc)
§ 17 Absatz 3 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung)
erteilt am
(2)*befristet bisdd)
§ 17a Absatz 4 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen)
erteilt am
(2)*befristet bisee)
§ 18 Absatz 3 AufenthG
(keine qualifizierte
Beschäftigung)
erteilt am
(2)*befristet bisff)§ 18 Absatz 4 AufenthGaaa)
§ 18 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung)
erteilt am
(2)*befristet bisbbb)
§ 18 Absatz 4 Satz 2 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
erteilt am
(2)*befristet bisgg)
§ 18 Absatz 4a AufenthG
(Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn)
erteilt am
(2)*befristet bishh)§ 18a Absatz 1 Nummer 1aaa)
§ 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland)
erteilt am
(2)*befristet bisbbb)
§ 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten Hochschulabschluss oder mit einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, und mit seit zwei Jahren ununterbrochener, dem Abschluss angemessener Beschäftigung)
erteilt am
(2)*befristet bisccc)
§ 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die als Fach-
kraft seit drei Jahren
ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt)
erteilt am
(2)*befristet bisii)
§ 18c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
zur Arbeitsplatzsuche)
erteilt am
(2)*befristet bisjj)
§ 18d Absatz 1 AufenthG
(europäischer
Freiwilligendienst)
erteilt am
(2)*befristet biskk)
§ 19a AufenthG
in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV
(Blaue Karte EU, Regelberufe)
erteilt am
(2)*befristet bisll)
§ 19a AufenthG
in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
oder § 2 Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU, Mangelberufe)
erteilt am
(2)*befristet bismm)
§ 19a AufenthG
in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in
[EU-Mitgliedstaat],
Regelberufe)
erteilt am
(2)*
befristet bis
[Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat]
nn)
§ 19a AufenthG
in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in
[EU-Mitgliedstaat],
Regelberufe)
(2)*
abgelehnt am
[Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat]
oo)
§ 19a AufenthG
in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
oder § 2 Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in
[EU-Mitgliedstaat],
Mangelberufe)
erteilt am
(2)*
befristet bis
[Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat]
pp)
§ 19a AufenthG
in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
oder § 2 Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in
[EU-Mitgliedstaat],
Mangelberufe)
(2)*
abgelehnt am
[Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat]
qq)
§ 19b Absatz 1 AufenthG
(ICT-Karte)
erteilt am
(2)*befristet bisrr)
§ 19d Absatz 1 AufenthG
(Mobiler-ICT-Karte)
erteilt am
(2)*befristet bisss)
§ 20 Absatz 1 AufenthG
(Forscher)
erteilt am
(2)*befristet bistt)
§ 20 Absatz 8 AufenthG
(in einem anderen Mitgliedstaat als international
Schutzberechtigte
anerkannte Forscher)
erteilt am
(2)*befristet bisuu)
§ 20b Absatz 1 AufenthG
erteilt am
(2)*befristet bisvv)
§ 21 Absatz 1 AufenthG
(selbständige Tätigkeit –
wirtschaftliches Interesse)
erteilt am
(2)*befristet bisww)
§ 21 Absatz 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche
Vergünstigung)
erteilt am
(2)*befristet bisxx)
§ 21 Absatz 2a AufenthG
(selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule)
erteilt am
(2)*befristet bisyy)
§ 21 Absatz 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit)
erteilt am
(2)*befristet bisc)
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen nach
aa)
§ 22 Satz 1 AufenthG
(Aufnahme aus dem Ausland)
erteilt am
(2)*befristet bisbb)
§ 22 Satz 2 AufenthG
(Aufnahme durch BMI)
erteilt am
(2)*befristet biscc)
§ 23 Absatz 1 AufenthG
(Aufnahme durch Land)
erteilt am
(2)*befristet bisdd)
§ 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
(2)*befristet bisee)
§ 23 Absatz 4 AufenthG
(Resettlement)
erteilt am
(2)*befristet bisff)
§ 23a AufenthG
(Härtefallaufnahme
durch Länder)
erteilt am
(2)*gültig abbefristet bisgg)
§ 24 AufenthG
(vorübergehender Schutz)
erteilt am
(1)(2)*befristet bishh)
§ 25 Absatz 1 AufenthG
(Asyl)
anerkannt am
(2)*befristet bisii)
§ 25 Absatz 2 AufenthG
(GFK)
gewährt am
(2)*befristet bisjj)
§ 25 Absatz 2 AufenthG
(subsidiärer Schutz)
gewährt am
(2)*befristet biskk)
§ 25 Absatz 3 AufenthG
(Abschiebungsverbot)
erteilt am
(2)*befristet bisll)
§ 25 Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(dringende persönliche
oder humanitäre Gründe)
erteilt am
(2)*befristet bismm)
§ 25 Absatz 4 Satz 2
AufenthG
(Verlängerung wegen
außergewöhnlicher Härte)
erteilt am
(2)*befristet bisnn)
§ 25 Absatz 5 AufenthG
(rechtliche oder
tatsächliche Gründe)
erteilt am
(2)*befristet bisoo)
§ 25a Absatz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden:
integrierter Jugendlicher/
Heranwachsender)
erteilt am
(2)*befristet bispp)
§ 25a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden:
Eltern)
erteilt am
(2)*befristet bisqq)
§ 25a Absatz 2 Satz 2
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden:
Geschwister)
erteilt am
(2)*befristet bisrr)
§ 25a Absatz 2 Satz 3
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
(2)*befristet bisss)
§ 25a Absatz 2 Satz 5
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden:
minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
(2)*befristet bistt)
§ 25b Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
integrierter Ausländer)
erteilt am
(2)*befristet bisuu)
§ 25b Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
(2)*befristet bisvv)
§ 25b Absatz 4 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration:
minderjähriges Kind)
erteilt am
(2)*d)Aufenthalt aus familiären Gründen nachaa)
§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Ehegatte)
erteilt am
(2)*befristet bisbb)
§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Kinder)
erteilt am
(2)*befristet biscc)
§ 28 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
(2)*befristet bisdd)
§ 28 Absatz 1 Satz 4
AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
(2)*befristet bisee)
§ 28 Absatz 4 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Sonstige)
erteilt am
(2)*befristet bisff)
§ 30 AufenthG
(Ehegattennachzug)
ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG
erteilt am
(2)*befristet bisgg)
§ 30 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3g AufenthG
(Ehegattennachzug
zu einem Inhaber
einer Blauen Karte EU)
erteilt am
(2)*befristet bishh)
§ 32 Absatz 1 AufenthG
(Kindesnachzug
zu einem Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis,
einer Niederlassungserlaubnis
oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt – EU)
erteilt am
(2)*befristet bisii)
§ 32 Absatz 1 AufenthG
(Kindesnachzug
zu einem Inhaber
einer Blauen Karte EU)
erteilt am
(2)*befristet bisjj)
§ 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Nachzug von Kindern
über 16 Jahre zu einem
Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis –
außer nach § 25 Absatz 1
und 2 AufenthG –, einer
Niederlassungserlaubnis – außer nach § 26 Absatz 3
und § 19 AufenthG –
oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt EU)
erteilt am
(2)*befristet biskk)
§ 32 Absatz 4 AufenthG
(Kindesnachzug im Härtefall)
erteilt am
(2)*befristet bisll)
§ 33 AufenthG
(Geburt im Bundesgebiet)
erteilt am
(2)*befristet bismm)
§ 36 Absatz 1 AufenthG
(Nachzug von Eltern)
erteilt am
(2)*befristet bisnn)
§ 36 Absatz 2 AufenthG
(Nachzug sonstiger
Familienangehöriger)
erteilt am
(2)*befristet bise)besondere Aufenthaltsrechte nachaa)
§ 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
(sonstige begründete Fälle)
erteilt am
(2)*befristet bisbb)
§ 25 Absatz 4a AufenthG
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den
§§ 232 bis 233a des
Strafgesetzbuchs wurden)
erteilt am
(2)*befristet biscc)
§ 25 Absatz 4b AufenthG
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind)
erteilt am
(2)*befristet bisdd)
§ 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG
(eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht)
erteilt am
(2)*befristet bisee)
§ 34 Absatz 2 AufenthG
(eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern)
erteilt am
(2)*befristet bisff)
§ 37 Absatz 1 AufenthG
(Wiederkehr)
erteilt am
(2)*befristet bisgg)
§ 37 Absatz 5 AufenthG
(Wiederkehr Rentner)
erteilt am
(2)*befristet bishh)
§ 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG
(ehemaliger Deutscher)
erteilt am
(2)*befristet bisii)
§ 38a AufenthG
(langfristig Aufenthaltsberechtigter in
[Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
(2)*befristet bisjj)
§ 104a Absatz 1 Satz 1
AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
auf Probe)
erteilt am
(2)*befristet biskk)
§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 1 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung)
erteilt am
(2)*befristet bisll)
§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten)
erteilt am
(2)*befristet bismm)
§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104a
Absatz 2 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung für
unbegleitete Flüchtlinge)
erteilt am
(2)*befristet bisnn)
§ 23 Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit § 104b AufenthG
(integrierte Kinder von
Geduldeten)
erteilt am
(2)*befristet bisoo)
§ 4 Absatz 5 AufenthG
(Assoziationsrecht
EWG/Türkei)
erteilt am
(2)*befristet bispp)
dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
(2)*befristet bisqq)
dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern
erteilt am
(2)*befristet bis§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3Aufenthaltserlaubnis(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
–
wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe oo bis qq –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-GesetzesAufenthaltserlaubnis(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –
–
nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
–
wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe oo bis qq –
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD11
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-GesetzesNiederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel nach– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtun-
gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
a)
§ 9 AufenthG
(allgemein)
erteilt am
(2)*b)
§ 9a AufenthG
(Daueraufenthalt – EU)
erteilt am
(2)*c)
§ 18b AufenthG
(Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen)
erteilt am
(2)*
)
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundes-
amt
–
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes
zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
d)
§ 19 Absatz 1 AufenthG
(Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Absatz 2)
erteilt am
(2)*e)
§ 19 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG
(Hochqualifizierter Wissenschaftler)
erteilt am
(2)*f)
§ 19 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG
(Hochqualifizierte Lehrperson)
erteilt am
(2)*g)
§ 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG
(Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 33 Monaten)
erteilt am
(2)*h)
§ 19a Absatz 6 Satz 3 AufenthG
(Niederlassungerlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten)
erteilt am
(2)*i)
§ 21 Absatz 4 AufenthG
(3 Jahre selbständige Tätigkeit)
erteilt am
(2)j)
§ 23 Absatz 2 AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
(3)*k)
(doppelt) § 23 Absatz 4 AufenthG
(Resettlement)
erteilt am
(2)*l)
§ 26 Absatz 3 Satz 1
AufenthG
(Asyl/GFK nach 3 Jahren)
erteilt am
(2)*m)
§ 26 Absatz 3 Satz 2
AufenthG
(Resettlement nach 3 Jahren)
erteilt am
(2)*n)
§ 26 Absatz 3 AufenthG
(Asyl/GFK nach 3 Jahren)
erteilt am
(2)o)
§ 26 Absatz 4 AufenthG
(aus humanitären Gründen nach 7 Jahren)
erteilt am
(3)p)
§ 28 Absatz 2 AufenthG
(Familienangehörige von Deutschen)
erteilt am
(2)*q)
§ 31 Absatz 3 AufenthG
(eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten)
erteilt am
(2)*r)
§ 35 AufenthG
(Kinder)
erteilt am
(2)*s)
§ 38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
(ehemalige Deutsche)
erteilt am
(2)*t)
Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am
(2)*u)
dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
(2)*v)
dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern
erteilt am
(2)*§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend ohne die Buchstaben r und s –§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(3)– wie vorstehend –
§ 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1
und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel– wie vorstehend –– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen– wie vorstehend ohne die Buchstaben r und s –
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
AA1*)B**)CD12
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-GesetzesAufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizei-
vollzugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
–
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
a)
Aufenthaltskarte
(Angehörige von EU-/ EWR-Bürgern)
erteilt am
(2)*b)
Daueraufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
erteilt am
(2)*
)
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(3)
§ 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1
und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU– wie vorstehend –– wie vorstehend –– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger
erteilt am
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
A
A
1
*)
B**)CD13
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-GesetzesAusweisung und Hinweis auf Begründungstext
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis r
– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe s
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach
§ 88 Absatz 3 des
Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauf-
tragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
– Statistisches Bundes-
amt zu Spalte A
Buchstabe a bis r
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheits-
behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b
des Atomgesetzes zu-
ständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehör-
den
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
a)
Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
(3)b)
Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
(3)c)
Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
(1)(3)d)
Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung unbefristet
noch nicht vollziehbar
(3)e)
Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
(3)f)
Ausweisungsverfügung erlassen am
Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
(3)g)
§ 2 Absatz 7 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
(3)h)
§ 2 Absatz 7 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
(3)
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
i)
§ 2 Absatz 7 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
(3)j)
§ 2 Absatz 7 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
(3)k)
§ 2 Absatz 7 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
(3)l)
§ 2 Absatz 7 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
(3)m)
§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
(3)n)
§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
(3)o)
§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
(3)p)
§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
(3)q)
§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
(3)r)
§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
(3)s)Begründungstext liegt vor§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, i, j, l bis n und q bis s –§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, k, o, p
und s –
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –
zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
– nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D
Nummer I genannten Stellen
AA1*)B**)CD14
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8(1)§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-GesetzesAbschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und Hinweis auf Begründungstext
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b und c
– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe i
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)
Ausreiseaufforderung vom
Frist bis
(2)b)
Abschiebung
angedroht am
(3)c)
Abschiebung
angeordnet am
(3)d)
Abschiebung
angedroht und
angeordnet am
(3)e)
Abschiebungsanordnung gemäß § 58a
AufenthG
erlassen am
(3)f)
Abschiebung aufgrund Ausweisung
vollzogen am
(4)g)
Abschiebung
vollzogen am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung
(4)
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
h)
Abschiebung
vollzogen am
Wirkung unbefristet
(4)i)Begründungstext liegt vor zu den Buchstaben e bis h§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8(2)– wie vorstehend –
Abschiebung
(mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und Hinweis auf Begründungstext
– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f
A
A
1
*)
B**)CD14a
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8(1)§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes
Einreise- und Aufenthaltsverbot und Hinweis auf
Begründungstext
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis c
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b und c
– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe d
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)
nach § 11 Absatz 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise
angeordnet am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
(2)b)
nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG
angeordnet am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
(2)II)
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis c
c)
nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2
AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag
angeordnet am
Wirkung befristet
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
(2)d)Begründungstext liegt vor
AA1*)B**)CD15
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8(1)§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-GesetzesEinschränkung/Untersagung der politischen Betätigung und Hinweis auf Begründungstext– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
a)
politische Betätigung
eingeschränkt am
Wirkung befristet bis
(3)b)
politische Betätigung
eingeschränkt am
Wirkung unbefristet
(3)– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Bundesagentur für Arbeit
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
c)
politische Betätigung
untersagt am
Wirkung befristet bis
(3)d)
politische Betätigung
untersagt am
Wirkung unbefristet
(3)e)Begründungstext liegt vor
AA1*)B**)CD16
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8(1)§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-GesetzesÜberwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 56 AufenthG
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d
– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Bundesagentur für
Arbeit
– deutsche Auslands-
vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
–
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
a)Aufenthalt nach § 56 Absatz 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde …(2)b)abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Absatz 2 AufenthG angeordnet am(2)c)Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 56 Absatz 3 AufenthG angeordnet am(2)d)
Kontaktverbot
hinsichtlich
Personen nach
§ 56 Absatz 4
AufenthG
angeordnet am
(2)e)
Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 56 Absatz 4
AufenthG
angeordnet am
(2)f)Begründungstext liegt vor(2)
A
A
1
*)
B**)CD17
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-GesetzesDuldung
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe e und g
ohne Angabe der einzelnen,
in Spalte A Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa bis dd
genannten Duldungsgründe
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach
§ 88 Absatz 3 des
Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des
grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauf-
tragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Bundesagentur für Ar-
beit
– deutsche Auslands-
vertretungen und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
–
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheits-
behörden und für die
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b
des Atomgesetzes zu-
ständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehör-
den
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
a)
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1
AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)b)
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
aa) wegen fehlender Reisedokumente
bb) aus medizinischen Gründen
cc) aufgrund familiärer Bindungen zu einem Duldungsinhaber nach Doppelbuchstabe aa oder bb
dd) aus sonstigen Gründen
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(1)(2)c)
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)d)
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)e)
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
mit Angabe der einzelnen, in Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd genannten Duldungsgründe
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d
f)
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
(2)g)Nummer der Bescheinigung(2)§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3Duldung(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
AA1*)B**)CD18
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes
– Ausreiseverbot
erlassen am
(3)
– Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtun-
gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
)
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –
– Ausreiseverbot
erlassen am
– wie vorstehend –– wie vorstehend –§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(3)– wie vorstehend –
§ 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1
und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR-Gesetzes
– Ausreiseverbot
erlassen am
– wie vorstehend –zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
AA1*)B**)CD19
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-GesetzesPassrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)
Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)b)
Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)c)
Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)d)
Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
AA1*)B**)CD20
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8(1)§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-GesetzesZurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe d und e
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)zurückgewiesen am(4)b)
Ausreiseaufforderung vom
Frist bis
(2)c)Abschiebung angedroht am(3)d)
zurückgeschoben am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Zurückschiebung
(4)e)
zurückgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)f)
abgeschoben am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung
(4)g)
abgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)h)Begründungstexte liegen vor zu den Buchstaben f und g§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8(2)Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
AA1*)B**)CD21
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 8(1)§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-GesetzesEinreisebedenken und Hinweis auf Begründungstext
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und b
– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe c
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
a)
Einreisebedenken seit
Wirkung befristet bis
(5)b)
Einreisebedenken seit
Wirkung unbefristet
(5)c)Begründungstext liegt vor
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
AA1*)B**)CD22
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 5(1)§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21 des AZR-GesetzesGrenzfahndung
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
a)Ausschreibung zur Zurückweisung(6)b)Ausschreibung zur Zurückweisung Terrorismus(6)
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5(2)– wie vorstehend –Grenzfahndung– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
AA1*)B**)CD23
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 6(1)§ 6 des AZR-Gesetzes
§§ 15 bis 18, 21 des
AZR-Gesetzes
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung
I)
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe b
– mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
II)
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– deutsche Auslands-
vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
–
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)Ausschreibung zur Festnahme(6)b)Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung(6)c)ausschreibende Stelle
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Zollkriminalamt
– Behörden der Zollver-
waltung
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6(2)– wie vorstehend –§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-GesetzesAusschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung
– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
– ermittlungsführende Polizeibehörden
– wie vorstehend –– wie vorstehend –§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6(3)– wie vorstehend –
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des
AZR-Gesetzes
§ 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1
und 6, §§ 18, 21 des AZR-Gesetzes
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
– die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen
– ermittlungsführende Polizeibehörden
zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
– die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und c –
AA1*)B**)CD24
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7(1)§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-GesetzesVerdacht auf und Gefährdung durch Straftaten
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Staatsanwaltschaften
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)Verdacht auf § 95 Absatz 1 Nummer 8 AufenthG(5)b)Verdacht auf § 30 Absatz 1 oder § 30a Absatz 1 BtMG(5)c)Verdacht auf § 129 StGB(5)d)Verdacht auf § 129a StGB(5)e)Verdacht auf § 129 in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB(5)f)Verdacht auf § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB(5)g)Verdacht auf Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung(5)h)Gefährdung durch Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung(5)
AA1*)B**)CD24a
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7a(1)§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzesa)Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB(5)
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Staatsanwaltschaften
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
b)Verdacht auf Straftat nach § 89b StGB(5)
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
AA1*)B**)CD25
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 8(1)
§§ 15, 16, 21, 24a des
AZR-Gesetzes
Aus- und Durchlieferung– Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)
Ausgeliefert am
nach
(4)b)
Durchgeliefert am
nach
(4)
AA1*)B**)CD26
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 9(1)
§§ 15, 16, 21, 24a des
AZR-Gesetzes
Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit– Staatsangehörigkeitsbehörden
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)
Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
abgelehnt am
(3)b)
Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
abgelehnt am
(3)
AA1*)B**)CD27
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 10(1)
§§ 15, 16, 21, 24a des
AZR-Gesetzes
Aussiedlerangelegenheiten– in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)
Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft
abgelehnt am
(3)b)
Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft
zurückgenommen am
(3)
AA1*)B**)CD28
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 11(1)
§§ 15, 16, 21, 24a des
AZR-Gesetzes
Verurteilung wegen Straftaten– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
a)Verurteilung nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG(5)b)Verurteilung nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG(5)
AA1*)B**)CD29
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 12(1)§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-GesetzesSicherheitsrechtliche Befragung– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
a)Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG durchgeführt am(5)b)Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat(5)
AA1*)B**)CD30
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 13(1)
§§ 15, 24a des
AZR-Gesetzes
Sicherheitsleistung– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
a)
Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 3 und 5 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 AufenthG
abgegeben am
(5)*b)
Garantieerklärung
abgegeben am
(5)*c)Stelle, bei der sie vorliegt(5)*
AA1*)B**)CD31
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14(1)
§§ 15, 24a des
AZR-Gesetzes
a)
Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG
abgegeben am
(5)*
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
b)Stelle, bei der sie vorliegt(5)*
AA1*)B**)CD31a
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7(2)/(3)§ 15 des AZR-Gesetzes
– Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den
Verlust des
Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben
(5)
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
AA1*)B**)CD32
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 4 Absatz 2 Satz 2
des AZR-Gesetzes
in Verbindung
mit § 51 Absatz 1 und 5
des Bundesmeldegesetzes;
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2
des AZR-Gesetzes
in Verbindung
mit § 7 Absatz 4 der
AZRG-Durchführungsverordnung)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 4 des AZR-Gesetzes)
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3(1)/(2)/ (3)§§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes
– sofern die gesperrten Daten übermittelt werden –
– Übermittlungssperre(6)
sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet
– die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Ausländerbehörden
– Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen
– alle öffentlichen Stellen
– nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
AA1*)B**)CD33
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 5 des AZR-Gesetzes)
§ 5 Absatz 1(1)/(2)*
§ 5 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes
§ 14 Absatz 2 des
AZR-Gesetzes
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts– Suchvermerk von(6)– alle(n) öffentlichen Stellen
– alle öffentlichen Stellen
(sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
§ 5 Absatz 2
§ 5 Absatz 2 des
AZR-Gesetzes
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Bundeskriminalamt
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte– Suchvermerk von(6)§ 5 Absatz 1a(3)§ 5 Absatz 1a des AZR-Gesetzes§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-GesetzesSuchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts– Suchvermerk von(6)– mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörden
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– Bundesagentur für Arbeit
(jeweils, sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist)
* Zum Personenkreis (2) nicht als Erstmeldung.
AA1*)B**)CD34
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 37 Absatz 1
des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 37 Absatz 2
des AZR-Gesetzes
in Verbindung mit
§ 17 Absatz 2 Satz 3
der AZRG-Durchführungs-
verordnung)
Bezeichnung der Daten
(§ 37 Absatz 2
des AZR-Gesetzes)
– Sperrvermerk(1)/(2)/ (3)(6)– Zuspeicherung durch die Registerbehörde– alle Stellen
Abschnitt II
Visadatei
ABCD35
Bezeichnung der Daten
(§ 29 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 30 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 32 AZR-Gesetz)
§ 29 Abs. 1 Nr. 1
– Geschäftszeichen der Registerbehörde
(Visadatei-Nummer)
(7)
– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
– Ausländerbehörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
§ 29 Abs. 1 Nr. 1a– Visumaktenzeichen der Registerbehörde
(7)
– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
§ 29 Abs. 1 Nr. 2
– Auslandsvertretungen
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Ausländerbehörden
Visa erteilende Behördea)Auslandsvertretung
(7)
b)
mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
überschreitenden
Verkehrs betraute
Behörden
(7)
§ 29 Abs. 1 Nr. 3
in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nr. 4
und 5
Grundpersonaliena)Familienname
(7)
b)Geburtsname
(7)
c)Vornamen
(7)
d)
Schreibweise der
Namen nach
deutschem Recht
(7)
e)Geburtsdatum
(7)
f)Geburtsort, -bezirk
(7)
g)Geschlecht
(7)
h)
Weitere Personalien gemäß Abschnitt I
Nr. 4 Spalte A
(7)
i)Staatsangehörigkeiten
(7)
§ 29 Abs. 1 Nr. 4– Lichtbild
(7)
§ 29 Abs. 1 Nr. 5– Datum der Datenübermittlung des Antrags
(7)
§ 29 Abs. 1 Nr. 6
Entscheidung über den Antrag und das
erteilte Visum
a)Visum erteilt
(2)
b)Antrag abgelehnt
(2)
c)
Rücknahme des
Antrags
(5)
d)Erledigung des Antrags auf sonstige Weise
(5)
e)die Annullierung des Visums
(2)
f)Aufhebung des Visums
(2)
g)Rücknahme des Visums
(2)
h)Widerruf des Visums
(2)
§ 29 Abs. 1 Nr. 7Weitere Datena)
Datum der
Entscheidung
(7)
b)Datum der Übermittlung der Entscheidung
(7)
§ 29 Abs. 1 Nr. 8Angaben zum Visuma)Art des Visums
(7)
b)Nummer des Visums
(7)
c)
Geltungsdauer des
Visums
(7)
§ 29 Abs. 1 Nr. 9
– die im Visumverfahren beteiligte Ausländer-
behörde
(7)
§ 29 Abs. 1 Nr. 10Verpflichtungserklärunga)
Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1
AufenthG abgegeben am
(7)
b)
Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2
AufenthG abgegeben am
(7)
c)
Stelle, bei der sie
vorliegt
(7)
§ 29 Abs. 1 Nr. 11
Ge- oder verfälschte
Dokumente
a)
Vorlage ge- oder
verfälschter Dokumente im Visaverfahren
(7)
b)Art des Dokuments
(7)
c)
Nummer des
Dokuments
(7)
d)
Geltungsdauer des
Dokuments
(7)
e)
Im Dokument
enthaltene Angaben über Aussteller
(7)
§ 29 Abs. 1 Nr. 12
Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Fest-
stellung zustimmungsfreier Beschäftigung
a)
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)
b)
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
unbefristet
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)
c)
Zustimmung der
Bundesagentur für
Arbeit versagt am
(7)
d)
Zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
(7)
§ 29 Abs. 2Angaben zum Passa)Passart
(7)
b)Passnummer
(7)
c)ausstellender Staat
(7)
ABCD36
Bezeichnung der Daten
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
§ 37 Abs. 2 Satz 1– Sperrvermerk(6)
– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
– alle Stellen
Abschnitt III
Begründungstexte
AB**)CD37
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übersendende Stellen
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes
in Verbindung
mit § 6 Absatz 1 der AZRG-DV)
Übermittlung
an folgende Stellen
(§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
des AZR-Gesetzes
Bezeichnung der
Sachverhalte, zu denen
Begründungstexte zu
übersenden sind
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
a)
Ausweisung/Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Überwachungsmaßnahmen bei Ausweisungen
siehe Abschnitt I Nummer 13 Spalte A Buchstabe a bis r sowie Nummer 16 Spalte A Buchstabe a bis e
siehe § 6
Absatz 1
der AZRG-DV
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88
Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger:
– mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben
b)
Abschiebung
siehe Abschnitt I Nummer 14 Spalte A Buchstabe e bis h sowie Nummer 20 Spalte A Buchstabe f und g
c)
Einreise- und Aufenthaltsverbot
siehe Nummer 14a
Spalte A Buch-
stabe a bis c
d)
politische Betätigung eingeschränkt oder untersagt
siehe Abschnitt I Nummer 15 Spalte A Buchstabe a bis d
e)
Einreisebedenken
siehe Abschnitt I Nummer 21 Spalte A Buchstabe a und b
*)
Es bedeuten:
(1) =
Ausländer, die keine Unionsbürger sind,
(2) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,
(3) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile.
**)
Es bedeuten:
(1) =
wenn der Antrag gestellt ist,
(2) =
wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) =
wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) =
wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) =
wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) =
wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) =
wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.