(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
-
abweichende Namensschreibweisen, - 2.
-
andere Namen, - 3.
-
Aliaspersonalien, - 4.
-
letzter Wohnort im Herkunftsland, - 5.
-
Angaben zum Ausweispapier, - 6.
-
Anschrift im Bundesgebiet.
(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:
- 1.
-
zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, - 2.
-
zum Asylverfahren, - 3.
-
zur Ausschreibung zur Zurückweisung, - 4.
-
zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a.
(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.
(4) bis (6) (weggefallen)