Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach dieser Verordnung auf andere Behörden übertragen. Die für Teilzeitbeschäftigung notwendigen individuellen Festsetzungen trifft die Dienstbehörde.
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AZV § 16 Zuständigkeit
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 21/21
22. Juni 2023
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2 C 21/21 | 22. Juni 2023 |
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 19/21
22. Juni 2023
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2 C 19/21 | 22. Juni 2023 |
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 7/21
13. Oktober 2022
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2 C 7/21 | 13. Oktober 2022 |