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AZV § 6 Dienstfreie Tage

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes

(1) Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden.

(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann die Beamtin oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 554/24
14. März 2025
1 B 554/24 14. März 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 16/25
13. Februar 2025
1 B 16/25 13. Februar 2025