BADV Anlage 1 (zu § 2 Nr. 4)

Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2888 - 2889

1.
Die administrative Abfertigung am Boden/Überwachung umfaßt:
1.1
die Vertretung bei und die Verbindungen zu den örtlichen Behörden und sonstigen Stellen, die im Auftrag des Nutzers getätigten Auslagen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für seine Vertreter,
1.2
die Kontrolle der Verladung, der Nachrichten und der Telekommunikation,
1.3
die Behandlung, Lagerung, Abfertigung und Verwaltung der Ladungen,
1.4
alle sonstigen Überwachungsdienste vor, während und nach dem Flug sowie alle sonstigen vom Nutzer geforderten administrativen Dienste.
2.
Die Fluggastabfertigung umfaßt die gesamte Fluggastbetreuung beim Abflug, bei der Ankunft, während des Transits oder bei Anschlußflügen, insbesondere die Kontrolle der Flugscheine und der Reiseunterlagen sowie die Registrierung des Gepäcks und dessen Beförderung bis zu den Sortieranlagen.
3.
Die Gepäckabfertigung umfaßt die Behandlung des Gepäcks im Sortierraum, die Sortierung des Gepäcks, seine Vorbereitung für den Abflug, das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird, sowie die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum.
4.
Die Fracht- und Postabfertigung umfaßt:
4.1
in bezug auf die Fracht: bei Ein- und Ausfuhr sowie während des Transits die Behandlung der Fracht, die Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen, die Zollformalitäten und alle zwischen den Parteien vereinbarten oder umständehalber erforderlichen Sicherungsmaßnahmen;
4.2
in bezug auf die Post: beim Eingang und Ausgang die Behandlung der Post, die Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen und alle zwischen den Parteien vereinbarten oder umständehalber erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
5.
Die Vorfelddienste umfassen:
5.1
das Lotsen des Flugzeugs bei der Ankunft und beim Abflug*1),
5.2
die Unterstützung beim Parken des Flugzeugs und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel*1),
5.3
die Kommunikation zwischen dem Flugzeug und dem Dienstleister, der die vorfeldseitigen Dienste erbringt*1),
5.4
das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel sowie Beförderung der Besatzung und der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude, sowie Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude,
5.5
die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel,
5.6
das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft, die Bereitstellung und den Einsatz der erforderlichen Mittel,
5.7
die Beförderung, das Ein- und Ausladen der Nahrungsmittel und Getränke in das bzw. aus dem Flugzeug.
6.
Die Reinigungsdienste und der Flugzeugservice umfassen:
6.1
die Innen- und Außenreinigung des Flugzeugs, den Toiletten- und Wasserservice,
6.2
die Kühlung und Beheizung der Kabine, die Beseitigung von Schnee und Eis vom Flugzeug, das Enteisen des Flugzeugs,
6.3
die Ausstattung der Kabine mit entsprechender Bordausrüstung und deren Lagerung.
7.
Die Betankungsdienste umfassen:
7.1
die Organisation und Durchführung des Be- und Enttankens einschließlich Lagerung, Qualitäts- und Quantitätskontrolle der Lieferungen,
7.2
das Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten.
8.
Die Stationswartungsdienste umfassen:
8.1
die routinemäßigen Abläufe vor dem Flug,
8.2
spezielle, vom Nutzer geforderte Tätigkeiten,
8.3
das Vorhalten und die Verwaltung des Wartungsmaterials und der Ersatzteile,
8.4
das Vorhalten einer Abstellposition und/oder einer Halle zur Durchführung der Wartung.
9.
Die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste umfassen:
9.1
die Vorbereitung des Fluges am Abflugflugplatz oder anderenorts,
9.2
die Hilfe während des Fluges, unter anderem bei einer während des Fluges gegebenenfalls erforderlichen Änderung des Flugablaufs,
9.3
die Dienste nach dem Flug,
9.4
allgemeine Hilfsdienste für die Besatzung.
10.
Die Transportdienste am Boden umfassen:
10.1
die Organisation und Abwicklung der Beförderung von Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und Post zwischen verschiedenen Abfertigungsgebäuden eines Flugplatzes, nicht jedoch Beförderungen zwischen dem Flugzeug und einem anderen Ort auf dem Gelände des gleichen Flugplatzes,
10.2
alle speziellen, vom Nutzer verlangten Beförderungsdienste.
11.
Die Bordverpflegungsdienste (Catering) umfassen:
11.1
die Verbindungen mit den Lieferanten und der Verwaltung,
11.2
die Lagerung der Nahrungsmittel, der Getränke und des für die Zubereitung erforderlichen Zubehörs,
11.3
die Reinigung des Zubehörs,
11.4
die Vorbereitung und Lieferung der Nahrungsmittel und Getränke sowie des entsprechenden Zubehörs.
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*1)
Sofern diese Dienste nicht vom Flugverkehrskontrolldienst oder einer Zentralen Vorfeldkontrolle erbracht werden.

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