BADV Anlage 5 (zu § 3 Abs. 2)

Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2893 - 2899;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Frankfurt (FRA) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Selbstabfertiger Zahl Drittabfertiger 3 Gepäckabfertigung 2 2 4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 2 2 5.1 Lotsen 2 2 5.2 Unterstützen beim Parken 2 2 5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 2 2 5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2 5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2 5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2 5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken unbegrenzt 7 Betankungsdienste unbegrenzt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen München (MUC) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Selbstabfertiger Zahl Drittabfertiger 3 Gepäckabfertigung 2 2 4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 2 2 5.1 Lotsen 2 2 5.2 Unterstützen beim Parken 2 2 5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 2 2 5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2 5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2 5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2 5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 4 4 7 Betankungsdienste 2 2


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Düsseldorf (DUS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Selbstabfertiger Zahl Drittabfertiger 3 Gepäckabfertigung 2 2 4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)   4.1 in bezug auf Fracht ohne Zollagerbetrieb 2 2 4.2 in bezug auf Post Postabfertigung entfällt 5.1 Lotsen 2 2 5.2 Unterstützen beim Parken 2 2 5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger unbegrenzt 6 5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2 5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2 5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2 5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 2 4 7 Betankungsdienste   7.1 Be- und Enttanken 2 4 7.2 Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten unbegrenzt unbegrenzt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tegel (TXL) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
              ------------------------------------------------------------------------
              
I Dienst gemäß Anlage 1 I Zahl I Zahl I
I I Selbstabfertiger I Drittabfertiger I
I----------------------------------------------------------------------I
I 3 Gepäckabfertigung I 2 I 2 I
I----------------------------------------------------------------------I
I 4 Fracht- und Postabfertigung I 2 I 2 I
I (Beförderung zwischen I I I
I Flugplatz und Flugzeug) I I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5.1 Lotsen I ) I ) I
I---------------------------------I ) I ) I
I 5.2 Unterstützen beim Parken I ) I ) I
I---------------------------------I ) I ) I
I 5.3 Kommunikation Flugzeug/ I ) I ) I
I Abfertiger I ) I ) I
I---------------------------------I ) 2 I ) 2 I
I 5.4 Be- und Entladung sowie I ) I ) I
I Beförderung Besatzung/ I ) I ) I
I Fluggast/Gepäck I ) I ) I
I---------------------------------I ) I ) I
I 5.5 Anlassen/Triebwerke I ) I ) I
I---------------------------------I ) I ) I
I 5.6 Bewegen des Flugzeugs/ I ) I ) I
I Bereitstellen I ) I ) I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen I 2 I 3 I
I von Nahrungsmitteln/ I I I
I Getränken I I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 7 Betankungsdienste I 2 I 8 I
------------------------------------------------------------------------

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hamburg (HAM) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Selbstabfertiger Zahl Drittabfertiger 3 Gepäckabfertigung 2 2 4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)   4.1 in bezug auf Fracht 2 2 4.2 in bezug auf Post 2 2 5.1 Lotsen 2 2 5.2 Unterstützen beim Parken 2 2 5.3 Kommunikation Flugzeug/Dienstleister unbegrenzt 5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2 5.5 Anlassen/Triebwerke 3 2 5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2 5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken unbegrenzt unbegrenzt 7 Betankungsdienste 2 2


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Stuttgart (STR) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Selbstabfertiger Zahl Drittabfertiger 3 Gepäckabfertigung 2 2 4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)   4.1 Fracht 2 2 4.2 Post 2 2 5.1 Lotsen 2 2 5.2 Unterstützen beim Parken 2 2 5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger unbegrenzt unbegrenzt 5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck 2 2   ausgenommen Beförderung Besatzung unbegrenzt unbegrenzt 5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2 5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2 5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken unbegrenzt unbegrenzt 7 Betankungsdienste   7.1 Be- und Enttanken 2 3 7.2 Nachfüllen Öl und andere Flüssigkeiten 2 3


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Köln-Bonn (CGN) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Selbstabfertiger Zahl Drittabfertiger 3 Gepäckabfertigung 2 2 4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 2 2 5.1 Lotsen 2 2 5.2 Unterstützen beim Parken 2 2 5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 2 2 5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2 5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2 5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2 5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 2 2 7 Betankungsdienste 2 2


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hannover (HAJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Selbstabfertiger Zahl Drittabfertiger 3 Gepäckabfertigung 2 2 4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 2 2 5.1 Lotsen 2 2 5.2 Unterstützen beim Parken 2 2 5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger 2 2 5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2 5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2 5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2 5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 2 3 7 Betankungsdienste 2 8


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Nürnberg (NUE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
              ------------------------------------------------------------------------
              
I Dienst gemäß Anlage 1 I Zahl I Zahl I
I I Selbstabfertiger I Drittabfertiger I
I----------------------------------------------------------------------I
I 3 Gepäckabfertigung I 2 I 2 I
I----------------------------------------------------------------------I
I 4 Fracht- und Postabfertigung I 2 I 2 I
I (Beförderung zwischen I I I
I Flugplatz und Flugzeug) I I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5.1 Lotsen I 2 I 2 I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5.2 Unterstützen beim Parken I ) I ) I
I---------------------------------I ) 2 I ) 2 I
I 5.3 Kommunikation Flugzeug/ I ) I ) I
I Abfertiger I ) I ) I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5.4 Be- und Entladung sowie I 2 I 2 I
I Beförderung Besatzung/ I I I
I Fluggast/Gepäck I I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5.5 Anlassen/Triebwerke I 2 I 2 I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5.6 Bewegen des Flugzeugs/ I 3 I 3 I
I Bereitstellen I I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen I 4 I 4 I
I von Nahrungsmitteln/ I I I
I Getränken I I I
I----------------------------------------------------------------------I
I 7 Betankungsdienste I 3 I 3 I
------------------------------------------------------------------------

Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Leipzig (LEJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Selbstabfertiger Zahl Drittabfertiger 3 Gepäckabfertigung 2 2 4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) unbegrenzt unbegrenzt 5.1 bis 5.6 Vorfelddienste unbegrenzt unbegrenzt 5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/ Getränken 2 2 7 Betankungsdienste unbegrenzt unbegrenzt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im Einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Selbstabfertiger Zahl Drittabfertiger 3 Gepäckabfertigung 2 2 4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 2 2 5.1 bis 5.6 Vorfelddienste 2 2 5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/ Getränken unbegrenzt unbegrenzt 7 Betankungsdienste unbegrenzt unbegrenzt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Dresden (DRS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Selbstabfertiger Zahl Drittabfertiger 3 Gepäckabfertigung unbegrenzt 2 4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) unbegrenzt 2 5 Vorfelddienste unbegrenzt 2 7 Betankungsdienste unbegrenzt 2


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Bremen (BRE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Selbstabfertiger Zahl Drittabfertiger 3 Gepäckabfertigung 2 2 4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) 2 2 5.1 Lotsen 2 2 5.2 Unterstützen beim Parken 2 2 5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger unbegrenzt 5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck 2 2 5.5 Anlassen/Triebwerke 2 2 5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 2 2 5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 3 3 7 Betankungsdienste 2 3


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1 Zahl Selbstabfertiger Zahl Drittabfertiger 3 Gepäckabfertigung unbegrenzt entfällt 4 Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug) unbegrenzt entfällt 5.1 Lotsen unbegrenzt entfällt 5.2 Unterstützen beim Parken unbegrenzt entfällt 5.3 Kommunikation Flugzeug/Abfertiger unbegrenzt entfällt 5.4 Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck unbegrenzt entfällt 5.5 Anlassen/Triebwerke unbegrenzt entfällt 5.6 Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen 3 entfällt 5.7 Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken 3 entfällt 7 Betankungsdienste 3 entfällt


Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tempelhof (THF) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:

(weggefallen)



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.

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