Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BAFlSBAÜbnG § 2a

Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung

(1) Ein in § 1 Abs. 1 bezeichneter Beamter des mittleren oder des gehobenen Dienstes des Luftfahrt-Bundesamtes kann bis zum 31. Dezember 1998 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sein Arbeitsplatz auf Grund einer Umstrukturierungsmaßnahme ersatzlos entfällt,
2.
er das 56. Lebensjahr vollendet hat und
3.
eine anderweitige Verwendung des Beamten in dem in § 31b des Luftverkehrsgesetzes bezeichneten Flugsicherungsunternehmen oder einer anderen Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.

(2) -

(3) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.

(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.