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BAföG § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 540 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 690 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 850 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 770 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des volljährigen Kindes oder des sonstigen volljährigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 6349/24
12. September 2025
15 K 6349/24 12. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 2200/25
24. Juni 2025
15 K 2200/25 24. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 5644/23
14. Juni 2024
15 K 5644/23 14. Juni 2024
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 1933/21
6. Dezember 2023
12 S 1933/21 6. Dezember 2023
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 1681/22
22. November 2023
12 S 1681/22 22. November 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 5635/19
4. Oktober 2023
3 K 5635/19 4. Oktober 2023
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (18. Senat) - L 18 AL 6/21
19. April 2023
L 18 AL 6/21 19. April 2023
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 14 PA 286/22
1. Dezember 2022
14 PA 286/22 1. Dezember 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 22.255
20. Juli 2022
B 8 K 22.255 20. Juli 2022
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 LA 91/22
23. März 2022
14 LA 91/22 23. März 2022