BAföG § 40a Landesämter für Ausbildungsförderung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.

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