BankKfm/KfrAusbV § 3 Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
das ausbildende Unternehmen:
1.1
Stellung, Rechtsform und Organisation,
1.2
Personalwesen und Berufsbildung,
1.3
Informations- und Kommunikationssysteme,
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz;
2.
Markt- und Kundenorientierung:
2.1
kundenorientierte Kommunikation,
2.2
Marketing,
2.3
Verbraucher- und Datenschutz;
3.
Kontoführung und Zahlungsverkehr:
3.1
Kontoführung,
3.2
nationaler Zahlungsverkehr,
3.3
internationaler Zahlungsverkehr;
4.
Geld- und Vermögensanlage:
4.1
Anlage auf Konten,
4.2
Anlage in Wertpapieren,
4.3
Anlage in anderen Finanzprodukten;
5.
Kreditgeschäft:
5.1
standardisierte Privatkredite,
5.2
Baufinanzierung,
5.3
Firmenkredite;
6.
Rechnungswesen und Steuerung:
6.1
Rechnungswesen,
6.2
Steuerung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von