BÄO § 1

Bundesärzteordnung

(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von