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BÄO § 5

Bundesärzteordnung

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 4 S 25.3161
3. März 2026
AN 4 S 25.3161 3. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 5 S 25.2594
5. Dezember 2025
RO 5 S 25.2594 5. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (7. Berichterstatter) - 7 K 1774/22.F
11. November 2025
7 K 1774/22.F 11. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 23.637
1. August 2025
B 8 K 23.637 1. August 2025
Urteil vom Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen - 36 A 925/23.T
23. April 2025
36 A 925/23.T 23. April 2025
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 347/22 KH
10. Oktober 2024
L 5 KR 347/22 KH 10. Oktober 2024
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - L 7 KA 7/22
18. September 2024
L 7 KA 7/22 18. September 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 2764/22
22. August 2024
7 K 2764/22 22. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 5 K 23.1400
21. August 2024
RN 5 K 23.1400 21. August 2024
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 21 B 23.726
6. August 2024
21 B 23.726 6. August 2024