Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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BÄOuaÄndG 2004 Art 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
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