In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
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BAPostG § 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen
Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
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