Die Präsidentin oder der Präsident stellt für das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Der Jahresabschluss bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.
BAPostG § 21 Rechnungslegung
Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 1984/19
23. Juli 2020
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4 K 1984/19 | 23. Juli 2020 |