(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.
(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.
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