BAPostG § 26a Organe

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.

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