BAPostG § 8 Satzung

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Die Satzung der Bundesanstalt wird in der Anlage zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 geändert werden. Die Satzung ist an Änderungen dieses Gesetzes anzupassen.

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