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BAPostSa § 10 Geschäftsordnungen

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

(1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand erläßt nach Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat eine Allgemeine Geschäftsordnung für die Anstalt.

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