BAPostSa § 13 Beschlußfassung

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

Der Vorstand soll Beschlüsse einvernehmlich fassen. Kommt eine Übereinstimmung nicht zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Angelegenheiten, die nur einen Vorstandsbereich betreffen, gibt die Stimme des zuständigen Vorstandsmitglieds den Ausschlag.

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