(1) Die Anstalt kann zugunsten der Aktiengesellschaften einen Verlustausgleich aus Dividenden herbeiführen, soweit ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber einen solchen Ausgleich vornehmen würde.
(2) Daneben darf ein Ausgleich aus Dividenden nur vorgenommen werden für Verluste als Folge von Verpflichtungen infolge der früheren Rechtsform der Aktiengesellschaften als Bundesverwaltung, sofern kein anderer Ausgleich zu erlangen ist.
(3) Außerdem dürfen übrige Beihilfen gezahlt werden.
(4) Die Entscheidung über einen Verlustausgleich bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.