BAPostSa § 37 Erscheinungsbild

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

Die Anstalt kann Anregungen geben, wie das äußere Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften zu gestalten ist.

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