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BArchG 2017 § 11 Schutzfristen

Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

(1) Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bundes beträgt 30 Jahre, sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Sie beginnt mit der Entstehung der Unterlagen.

(2) Nach Ablauf der Schutzfrist des Absatzes 1 darf Archivgut des Bundes, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht, frühestens zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person genutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der Personen. Kann auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen.

(3) Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 unterliegen, darf erst 60 Jahre nach seiner Entstehung genutzt werden.

(4) Die Schutzfristen nach Absatz 2 sind nicht auf Archivgut des Bundes anzuwenden, das sich auf Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und auf Personen der Zeitgeschichte bezieht, es sei denn ihr schutzwürdiger privater Lebensbereich ist betroffen.

(5) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Archivgut des Bundes anzuwenden,

1.
das aus Unterlagen besteht, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren, oder
2.
soweit es aus Unterlagen besteht, die vor der Übergabe an das Bundesarchiv bereits einem Informationszugang nach einem Informationszugangsgesetz offengestanden haben.

(6) Auf die Nutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen, sind die Absätze 1 bis 5 und die §§ 10, 12 und 13 entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 A 1.24
30. April 2025
10 A 1.24 30. April 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 C 3/21
23. Juni 2022
10 C 3/21 23. Juni 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - OVG 12 B 17/20
3. Juni 2022
OVG 12 B 17/20 3. Juni 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Kammer) - 2 K 218.17
26. Mai 2020
2 K 218.17 26. Mai 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - OVG 12 B 4.19
7. Mai 2020
OVG 12 B 4.19 7. Mai 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Kammer) - 2 K 178.17
20. Dezember 2018
2 K 178.17 20. Dezember 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2147/13
5. Juli 2018
15 A 2147/13 5. Juli 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 25/17
15. Mai 2018
15 A 25/17 15. Mai 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 A 1/15
12. September 2017
6 A 1/15 12. September 2017