Die Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
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Name und Anschrift der Stelle, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat; - 2.
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Name der natürlichen Person, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat; - 3.
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Ort und Zeitpunkt des Anhaltens der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes; - 4.
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Einzelheiten des Ablaufs der Feststellung; - 5.
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Stückelung der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes; - 6.
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bei Banknoten die Notennummer; - 7.
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Namen und Anschrift sämtlicher bekannter Vorbesitzer der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes und - 8.
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bei Einzahlung über einen Einzahlungsautomaten, einen Ein- und Auszahlungsautomaten oder einen kombinierten Einzahlungsautomaten - a)
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die Bankleitzahl des kontoführenden Instituts und die Kontonummer oder - b)
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die Internationale Bankkontonummer (IBAN)