BArtSchV 2005 § 12 Kennzeichnungspflicht

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe

1.
des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, des § 15 Abs. 1 bis 3, 5 und 7,
2.
des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Absatz 6
zu erfolgen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von