Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BauFordSiG § 1

Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen

(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.
die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung eines Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues oder Umbaues erfolgen soll, oder
2.
die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues gewährt werden, sind insbesondere Abschlagszahlungen und solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen soll.

(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugeldes streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger.

Referenzen

  • § 14 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 3 U 171/24
25. November 2025
3 U 171/24 25. November 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 U 98/23
19. Dezember 2024
2 U 98/23 19. Dezember 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 84/23
12. Juni 2024
16 U 84/23 12. Juni 2024
Urteil vom Landgericht Köln - 17 O 99/21
22. Mai 2023
17 O 99/21 22. Mai 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (5. Zivilsenat) - 5 U 236/20
21. Januar 2022
5 U 236/20 21. Januar 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 273/20
17. März 2021
5 StR 273/20 17. März 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZR 182/18
20. März 2019
VII ZR 182/18 20. März 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 103/16
9. Oktober 2018
7 U 103/16 9. Oktober 2018
Beschluss vom Kammergericht (2. Zivilsenat) - 2 AR 32/18
23. Juli 2018
2 AR 32/18 23. Juli 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (9. Zivilsenat) - 9 U 61/17
27. Juni 2018
9 U 61/17 27. Juni 2018