Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
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BauMaschMeistPrV § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister
Referenzen
- § 56 Absatz 2 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 1x (nicht zugeordnet)
- BauMaschMeistPrV § 7 Bewertung von Prüfungsleistungen 2x
- BauMaschMeistPrV § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote 2x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.